Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines                                                                                                                                       Gegenstand des Vertrags ist die Durchführung einer Schimmelpilzberatung, -Untersuchung, oder Erstellung eines Gutachtens oder Untersuchungsberichtes. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bestimmungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

 

2. Auftrag                                                                                                                                                              Der Auftrag kann telefonisch oder schriftlich erteilt werden. Spätestens zum Ortstermin werden der Umfang der Untersuchungen, das Thema und der Verwendungszweck des Gutachtens/Untersuchungsberichtes vereinbart. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. Ich behalte mir vor, eingehende Aufträge ohne Begründung abzulehnen. Ein Vertrag kommt nicht automatisch durch die Auftragserteilung zustande, es entsteht keine vorvertragliche Haftung durch bloße Erteilung eines Auftrags. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

 

3. Durchführung des Auftrages                                                                                                                         Der Sachverständige führt seine gutachterliche und beratende Tätigkeit persönlich durch. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber. Der Sachverständige ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Sachverständige führt keine Bauteilöffnungen durch. Bauteilöffnungen bei Ortsterminen sind grundsätzlich von den Auftraggebern zu erbringen bzw. an Dritte zu beauftragen. Die Beauftragung dieser Hilfskräfte, sowie geschäftliche und haftungsrechtliche Beziehungen entstehen hierbei nur zwischen den Auftraggebern und den hinzugezogenen Kräften. Sollte der Sachverständige trotzdem tätig werden, so werden hier vorsorglich alle Haftungsansprüche auch seitens Dritter ausgeschlossen. Der Gutachter hat das Gutachten ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen.

  

4. Pflichten des Auftraggebers                                                                                                                           Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

  

5. Schweigepflicht des Sachverständigen                                                                                                          Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten Bericht nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.

 

6. Urheberrecht                                                                                                                                                Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insbesondere darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens und nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen gestattet.

 

7. Honorar                                                                                                                                                       Grundlage für die Vergütung sind die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlungen ist im Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Das volle Honorar wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen werden angerechnet. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Der Sachverständige ist befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

  

8. Gewährleistung                                                                                                                                               Bei Mängeln im Gutachten kann der Auftraggeber zunächst die Nachbesserung des Gutachtens verlangen. Es ist kein Mangel im Gutachten, wenn im Gutachten nicht das steht, was sich der Auftraggeber wünscht. Die Leistung ist erbracht, wenn alle Punkte der Beweisfrage beantwortet sind. Es gibt keine Garantie, wie diese Frage beantwortet wird. Ich bin als unabhängiger Sachverständiger nicht an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, sondern nur an mein Gewissen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die Wandelung des Vertrages oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

  

9. Kündigung                                                                                                                                                Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind z.B. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; der Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, der das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

 

10. Haftung                                                                                                                                                        Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

 

Stand: November 2018